Welche Voraussetzungen müssen für die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme erfüllt sein?

Zuschüsse zu den Aufwendungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, Anschlussheilbehandlung oder Heilkur werden für KVB-Mitglieder und deren mitversicherte Angehörige (Versicherte) nach Maßgabe von Satzung und Tarif gezahlt.

Besteht ein Leistungsanspruch aufgrund von Rechtsvorschriften (z.B. bei mitversicherten Ehegatten oder Hinterbliebenen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Deutschen Rentenversicherung), ist dieser vorrangig in Anspruch zu nehmen. Anspruch auf eine Heilkur haben nur Beamte im aktiven Dienst für sich selbst, jedoch keine Angehörige und Versorgungsempfänger.

Wird eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Heilkur beantragt, ist auch ein vom behandelnden Arzt zu erstellender Befundbericht erforderlich, der die medizinische Notwendigkeit der beantragten Rehabilitationsmaßnahme begründen soll. Die KVB holt zur Bewertung der erhobenen ärztlichen Befunde eine gutachterliche Stellungnahme ein. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme muss gemäß der gutachterlichen Stellungnahme medizinisch notwendig sein und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden können.