Informationen zur stationären Rehabilitationsmaßnahme

Bearbeitungsdauer von Rehabilitationsanträgen beträgt etwa 4 bis 5 Monate! 

Aufgrund der Vielzahl der zu verarbeitenden Rehabilitationsanträgen kann die Bearbeitungsdauer von Rehabilitationsanträgen 4-5 Monate betragen. Damit wir Ihre Rehabilitationsanträge zeitnah bearbeiten können, bitten wir Sie, von telefonischen und schriftlichen Sachstandsanfragen abzusehen. Wir danken für Ihr Verständnis!

Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist eine medizinische Rehabilitation, die vor Ihrem Beginn vom Anspruchsberechtigten bei der KVB Hauptverwaltung (KVB-HV), Abteilung Rehabilitation beantragt und genehmigt werden muss.

Diese Rehabilitationsmaßnahme kommt bei schweren und chronischen Erkrankungen in Betracht, wenn andere Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind. Eine stationäre oder teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung ist eine Anschlussheilbehandlung (AHB), die mit dem Antrag auf Anschlussheilbehandlung beantragt wird (Antragsformulare zu Rehabilitationsmaßnahmen).

Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme erfolgt unter ärztlicher Leitung und beinhaltet Diagnostik, fachärztliche Betreuung, Pflege und Therapie. Die Rehabilitationsmaßnahme ist in einer geeigneten und zugelassenen Rehabilitationseinrichtung durchzuführen. Für eine von der KVB genehmigten stationären Rehabilitationsmaßnahme sind innerhalb Deutschlands nur solche Rehabilitationseinrichtungen zuschussfähig, die einen Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch V haben.

Teilstationäre (ganztägig ambulante) Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen werden wie stationäre Rehabilitationsmaßnahmen behandelt. Sie unterscheiden sich von stationären Behandlungen durch den Wegfall der Übernachtung. Die Gesamtkosten einer teilstationären Behandlung sollen die Gesamtkosten einer sonst notwendigen stationären Behandlung nicht übersteigen.

Zu den stationären Rehabilitationsmaßnahmen gehören auch die Mutter/Vater-Kind-Kur, die familienorientierte Rehabilitation (siehe Informationsblatt zu Mutter/Vater-Kind-Kuren und familienorientierten Rehabilitationsmaßnahmen (PDF, 120KB, Datei ist nicht barrierefrei) und die Entwöhnungsbehandlung.

Wenn Sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme beantragen, ist neben dem Rehabilitationsantrag grundsätzlich auch ein vom behandelnden Arzt zu erstellender Befundbericht erforderlich (Ausnahme: familienorientierte Rehabilitation), welcher die medizinische Notwendigkeit der beantragten Rehabilitationsmaßnahme begründen soll. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen beauftragt die die KVB-HV einen Vermittlungsdienstleister, der eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage bei einem externen medizinischem Gutachter [Externe Gutachter] einholt. Diese dient zur Bewertung der eingereichten ärztlichen Unterlagen und zur Feststellung, ob die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die beantragte Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist. Nach Eingang der Stellungnahme entscheidet die KVB-HV über den Rehabilitationsantrag.

Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme kann folgend beantragt werden:

Als stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit Einweisung und Direktabrechnung durch die KVB. Bei Genehmigung erteilt die KVB einer geeigneten Rehabilitationseinrichtung im Inland einen Behandlungsauftrag mit Kostenzusage. Die Rehabilitationseinrichtung vereinbart mit dem Patienten den Aufnahmetermin und rechnet später die Aufwendungen der Rehabilitationsmaßnahme direkt mit der KVB-HV ab. Die KVB-HV stellt dann dem Antragsteller den von der KVB vorgelegten tariflichen Eigenbehalt in Rechnung.

oder

Als stationäre Rehabilitationsmaßnahme ohne Einweisung durch die KVB zur Durchführung im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der Patient muss selbst eine geeignete Rehabilitationseinrichtung auswählen, den Aufnahmetermin vereinbaren und alle Rechnungen selbst bezahlen. Die Rechnung können zur Bezuschussung an die KVB-HV (nicht bei der Bezirksleitung) eingereicht werden.

Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kann nicht genehmigt werden, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als zuschussfähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist (Sperrfrist). Dies gilt nicht bei einer vorausgegangenen Anschlussheilbehandlung, einer Entwöhnungsbehandlung und einer familienorientierten Rehabilitation. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem durch die KVB beauftragten Gutachten aus medizinischen Gründen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig ist.

Das Formular zur Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme finden Sie hier.