Informationen zur Heilkur

Was versteht man unter einer Heilkur?

Heilkuren dienen der Erhaltung der Dienstfähigkeit der aktiven Beamten.

Die Heilkur ist eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung. Der Kurort muss im Heilbäder- und Kurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern (PDF, 427KB, Datei ist barrierefrei) aufgeführt sein. Anspruch auf eine Heilkur haben nur Beamte im aktiven Dienst für sich selbst, d.h. Angehörige, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene sind davon ausgeschlossen.

Was ist bei einer Heilkur zu beachten?

Eine Heilkur muss vor Kurantritt von der KVB-Hauptverwaltung, Geschäftsgruppe Rehabilitation genehmigt sein. Wenn Sie eine Heilkur beantragen, ist neben dem Rehabilitationsantrag grundsätzlich auch ein vom behandelnden Arzt zu erstellender Befundbericht erforderlich, welcher die medizinische Notwendigkeit der beantragten Heilkur begründen soll. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen beauftragt die KVB beim ärztlichen Dienst des BEV oder bei einem externen medizinischen Dienstleister [Externe Gutachter] eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage. Die beantragte Heilkur muss gemäß der gutachterlichen Stellungnahme medizinisch notwendig sein und eine ambulante ärztliche Behandlung sowie die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichen. Nach Eingang der Stellungnahme entscheidet die KVB-HV über den Rehabilitationsantrag.

Eine Heilkur kann nicht genehmigt werden, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als zuschussfähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Dies gilt nicht bei einer vorausgegangenen Anschlussheilbehandlung, einer Entwöhnungsbehandlung und einer familienorientierten Rehabilitation. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem durch die KVB beauftragten Gutachten aus medizinischen Grün­den Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand dringend not­wendig ist.

Bei Genehmigung einer Heilkur sucht sich der Patient selbst den Kurort aus, sorgt für die Durchführung der Heilkur und begleicht die Rechnungen. Eine Einweisung durch die KVB-Hauptverwaltung ist nicht möglich. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein (kein Zelt oder Wohnwagen). Die Dauer der Heilkur darf einschließlich der Reisetage 21 Tage nicht überschreiten. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Der Zuschuss zur Heilkur wird mit KVB-Erstattungsantrag unter Vorlage der Rechnungen, des Genehmigungsschreibens der KVB-Hauptverwaltung und des ärztlichen Entlassungsberichtes bei der zuständigen KVB Bezirksleitung beantragt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Tarif. Zuschussfähig sind die Aufwendungen für

  • die nach dem Tarif der KVB anerkannten ärztlichen Leistungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen sowie für anerkannte Beförderungskosten,
  • die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson,
  • den ärztlichen Schlussbericht,
  • Unterkunft und Verpflegung für höchstens 3 Wochen bis zum Betrag von 16 € täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13 € täglich. Reisetage werden dabei nicht berücksichtigt.

Das Formular für die Beantragung einer Heilkur finden Sie hier.