Informationen zur Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht.

Eine Anschlussheilbehandlung liegt auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig ist.

Die Anschlussheilbehandlung muss vor Ihrem Beginn mit AHB-Antrag bei der KVB Hauptverwaltung, Abteilung Rehabilitation beantragt und genehmigt werden. Der Antragsteller kann eine AHB mit Einweisung durch die KVB oder ohne Einweisung beantragen (vgl. entsprechende Ausführungen zur stationären Rehabilitation). Zusätzlich zum AHB-Antrag ist ein ärztlicher Befundbericht (AHB-Befundbericht) erforderlich. Die AHB muss nach Art und Dauer medizinisch notwendig sein, ambulante Maßnahmen dürfen nicht ausreichen. Nach Eingang aller Unterlagen entscheidet die KVB-HV über den AHB-Antrag.

Die Anschlussheilbehandlung kann stationär oder teilstationär (ganztägig ambulant) durchgeführt werden. Die Gesamtkosten einer teilstationären Behandlung sollen die Gesamtkosten einer sonst notwendigen stationären Behandlung nicht übersteigen.

Für eine von der KVB genehmigten Anschlussheilbehandlung sind innerhalb Deutschlands nur solche Rehabilitationseinrichtungen zuschussfähig, die einen Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch V haben. Die von der KVB genehmigte AHB ohne Einweisung im Inland darf aber auch in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 des SGB V erfüllen, mit denen aber kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des SGB V besteht (Privatklinik). Weitere Informationen hierzu können Sie den tariflichen Bestimmungen entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter: