Bezuschussung der Anschlussheilbehandlung

Zuschüsse der KVB zu den Aufwendungen einer Anschlussheilbehandlung werden nach Maßgabe von Satzung und Tarif gezahlt. Für die Abrechnung der durchgeführten Anschlussheilbehandlung ist die KVB-HV, Abteilung Rehabilitation zuständig.

Bei Anspruch auf die vollen Tarifleistungen beträgt der tarifliche Zuschuss der KVB zu den Aufwendungen einer von der KVB genehmigten Anschlussheilbehandlung 90% der zuschussfähigen Aufwendungen. Dies gilt auch für die zuschussfähigen Aufwendungen der An- und Abreise. Die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, sind nicht zuschussfähig.

Das Mitglied hat den durch die Tarifleistungen nicht gedeckten Kostenanteil der stationären Rehabilitationsmaßnahme, den sogenannten tariflichen Eigenbehalt, in jedem Fall selbst zu übernehmen (keine Vollkostenerstattung). Der tarifliche Zuschuss wird außerdem gekürzt, wenn ein vorrangiger Leistungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger besteht und die zustehende Leistung nicht in Anspruch genommen wurde.

Bei einer von der KVB genehmigten stationären Anschlussheilbehandlung sind folgende Aufwendungen zuschussfähig:

  • Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich und von der KVB anerkannt. Die Aufwendungen sind zuschussfähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Rehabilitationseinrichtung,
  • die notwendigen medizinischen Leistungen,
  • die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe für die Dauer der Anschlussheilbehandlung,
  • die anerkannten Beförderungskosten,
  • die Kurtaxe, ggf. auch für die genehmigte Begleitperson.


Bei pauschaler Abrechnung kann höchstens der einer Rehabilitationseinrichtung für die vorgesehene Maßnahme genehmigte oder der aufgrund eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V geltende Pflegesatz als zuschussfähig anerkannt werden.
Wahlleistungen aller Art (z.B. besondere Unterbringung und/oder Chefarztbehandlung) sind darüber hinaus nicht zuschussfähig.