Informationen zum Regress

Sollten bei einem Versicherten der KVB bzw. einem Fürsorgeberechtigten des BEV durch ein von einem Dritten verursachtes Schadensereignis Leistungen der KVB bzw. des BEV erbracht worden sein, haben diese Träger zu prüfen, ob sie die von ihnen erbrachten Leistungen beim Schädiger regressieren können.

1. Schadensereignis

Die Regressfrage stellt sich bei jeder aus Anlass eines Schadensereignisses erbrachten Drittleistung, die nicht ausschließlich auf Freigebigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger beruht, z. B. wenn Leistungen der KVB nach der Satzung bzw. nach dem Tarif gewährt werden oder wenn Leistungen aus der Beamtenversorgung gewährt werden.

Schadensersatzansprüche können entstehen für Leistungen bei Personenschäden, die sich zum Beispiel aus Verkehrsunfällen, Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, Tätlichkeiten, Verletzung der Aufsichtspflichten, Arzthaftpflichtfällen oder durch Tiere verursachte Unfälle ergeben.

2.1 Unfall

Unter einem Unfall ist jedes auf den Körper einwirkende Ereignis zu verstehen, das zu einer Verletzung führt. Wissenswertes über Unfälle und Verletzungen enthält das entsprechende KVB-Informationsblatt (PDF, 23KB, Datei ist nicht barrierefrei).

2.2 Dienstunfall

Die Beamtenunfallfürsorge ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 BeamtVG).

Nach § 31 Absatz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge, dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort und Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist die Beamtenunfallfürsorgestelle bei der BEV-Dienststelle Nord (Sachgebiet 12) zuständig.

3. Unfallmeldung

Für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen ist es von Bedeutung, dass alle Personenschäden frühzeitig und richtig angemeldet werden. Darauf wird auch in § 29 Absatz 12 Satzung KVB hingewiesen, wonach Unfälle und Verletzungen jeder Art ohne Rücksicht darauf, ob fremdes oder eigenes Verschulden vorliegt, unverzüglich der Bezirksleitung zu melden sind. Wird diese Meldung versäumt, so können die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.

Der Erfassung von Schadensfällen aus Personenschäden dient insbesondere der Unfallfragebogen

Dieser ist auszufüllen, wenn das Mitglied oder ein mitversicherter Angehöriger einen Körperschaden oder eine Verletzung erlitten hat; auch dann, wenn keine Dritten an dem schädigenden Ereignis beteiligt oder die Verletzungen nur geringfügig waren. Ein sorgfältig und vollständig ausgefüllter Fragebogen erspart unnötige Rückfragen oder auch die vorläufige Rückgabe der Rechnung ohne Zuschussgewährung.

Als weitere Unterlagen zur Erfassung von Schadensfällen aus Personenschäden sind z. B. Arbeits- und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, Unfallanzeigen, Rehabilitationsanträge, Arzt- und Krankenhausrechnungen zu nennen.

4. Forderungsübergang

Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die KVB und das BEV erfolgt aufgrund satzungsrechtlicher und gesetzlicher Vorschriften:

Der Forderungsübergang auf die KVB ergibt sich aus § 29 Absatz 13 Satzung KVB i. V. mit einer Forderungsabtretung nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Text zu § 29 Absatz 13 Satzung KVB:

"Soweit Mitgliedern oder mitversicherten Angehörigen in einem Schadensfall Ersatzansprüche gegen Dritte aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen zustehen, werden keine Leistungen gewährt.

In diesen Fällen kann jedoch ein Vorschuss bis zur Höhe der satzungs- und tarifgemäßen Leistungen gezahlt werden, sofern der Ersatzanspruch in entsprechender Höhe vorher schriftlich an die KVB abgetreten und der Ersatzpflichtige hiervon sofort verständigt wird. Lehnen die Mitglieder dieses ab, so werden Leistungen auch nicht vorschußweise gewährt; bereits bezahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

Kann ein Ersatzanspruch nur durch das Mitglied oder einen Familienangehörigen geltend gemacht werden, oder überlässt die KVB die Geltendmachung des Schadens dem Mitglied oder Familienangehörigen, so ist das Mitglied verpflichtet, die von der KVB gezahlten Vorschüsse mitzufordern und sie nach Erhalt unverzüglich an die KVB abzuführen. Über den Verlauf der Verhandlungen hat das Mitglied oder der Familienangehörige die Bezirksleitung in angemessener Weise zu unterrichten. Vor Abschluss eines Vergleichs ist die Zustimmung der Bezirksleitung einzuholen."

Text zu § 398 BGB:

"Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers."

Der Forderungsübergang auf den Dienstherrn BEV ist geregelt in § 76 Bundesbeamtengesetz (BBG).

Text zu § 76 BBG:

"Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherren über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden."