Vorversicherung

Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung geworden sind, erwerben den Anspruch auf die Beitragsbegrenzung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung erst nach einer Vorversicherungszeit in der privaten Pflegeversicherung von fünf Jahren.

Bei Personen, die nach dem 1. Januar 1995 in der GPV versicherungspflichtig werden, wird geprüft, wo sie bisher pflegeversichert waren. Waren sie privat pflegepflichtversichert, wird diese Zeit als Vorversicherungszeit anerkannt. Gleiches gilt, wenn sie gesetzlich kranken- und pflegeversichert und zusätzlich in der KVB krankenversichert oder nur beihilfeberechtigt waren. Besteht eine ununterbrochene Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren, wird der zu zahlende Beitrag bei Personen ohne Beihilfeberechtigung auf den Höchstbeitrag der SPV, bei beihilfeberechitgten Personen auf 50 v.H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt.
Wird die ununterbrochene Vorversicherungszeit von fünf Jahren nicht erreicht, so ist der nicht begrenzte Beitrag zu zahlen, bis insgesamt eine Versicherungszeit von fünf Jahren erreicht ist.  

Bestand die Mitgliedschaft in der KVB, die Beihilfeberechtigung, die private Pflegepflichtversicherung oder eine Anwartschaftsversicherung nicht bis unmittelbar vor Beginn der Versicherung in der GPV, können diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Versicherungszeiten in der SPV können ebenfalls nicht als Vorversicherungszeiten in der PPV anerkannt werden.