Versicherungspflicht

Mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes ist die Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit am 1. Januar 1995 für alle Bürger zur Pflicht geworden.

Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ sind auch die Mitglieder der KVB und ihre mitversicherten Angehörigen verpflichtet, eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Sofern es sich bei diesen Mitgliedern um beihilfeberechtigte Beamte handelt, müssen sich diese gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit mit einem beihilfekonformen Vertrag versichern. Personen, die sowohl gesetzlich als auch privat krankenversichert sind, müssen sich in der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung versichern.

Die KVB selbst kann aufgrund ihrer Rechtsstellung keine Pflegeversicherung anbieten. Damit Leistungen für Pflege und Krankheit trotzdem aus einer Hand erbracht werden können, hat die KVB eine Vereinbarung mit der der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) getroffen. Dieses Unternehmen wird von einem Pool privater Krankenversicherungsunternehmen, die die Pflegepflichtversicherung betreiben, getragen und tritt gegenüber den Versicherungsnehmern als Versicherer auf.

Die KVB übernimmt im Auftrag der GPV für ihre Versicherten die Abwicklung der Pflegepflichtversicherung, d.h. Ansprechpartner in allen Beitrags- und Leistungsfragen ist die zuständige Bezirksleitung der KVB.