Pflegeversicherung im Ausland

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.

Auf Antrag kann das Versicherungsverhältnis fortgesetzt werden.

Verlegung des Wohnsitzes ins Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – dazu zählen die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern - sowie Island, Liechtenstein und Norwegen - kann das Versicherungsverhältnis unter Weiterzahlung der bisherigen Beiträge fortgesetzt werden.
Den EWR-Ländern gleichgestellt ist aufgrund eines bilateralen Abkommens mit der EG auch die Schweiz.

  • Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat den Vorteil, dass bei Rückkehr nach Deutschland die zu berücksichtigenden Wartezeiten entfallen. Im Falle der Pflegebedürftigkeit – mindestens Pflegestufe I – können für Versicherte der Tarifstufe PVB (Beihilfeberechtigte) die gleichen Leistungen wie in Deutschland gezahlt werden. Versicherte der Tarifstufe PVN (Versicherte ohne Beihilfeberechtigung) haben bei Aufenthalt in Staaten des EWR und gleichgestellten Ländern bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf Pflegegeld. Weitere Leistungsansprüche bestehen nicht.
  • Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegeleistungen ist auch im EWR-Ausland und in der Schweiz die vom medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung (MEDICPROOF) festgestellte Pflegebedürftigkeit sowie zusätzlich bei Bezug von Pflegegeld der Nachweis über die Durchführung regelmäßiger Beratungseinsätze nach den §§ 1 und 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2009).
  • Eine Begutachtung im Ausland wird durch den medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung in der Regel innerhalb von 6 Wochen durchgeführt. Ist eine zeitnahe Begutachtung nicht durchführbar, besteht die Möglichkeit, aufgrund medizinischer Unterlagen des behandelnden Arztes eine Vorabeinstufung vorzunehmen. Zahlungen erfolgen dann bis zur endgültigen Einstufung unter Vorbehalt.
    Wird vom Versicherten jedoch eine sofortige Begutachtung gewünscht, gehen die Mehrkosten, die im Vergleich zur Begutachtung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, in voller Höhe zu Lasten des Versicherten.
  • Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten wird daher empfohlen, die Begutachtung sowie die Pflegepflichteinsätze vor dem Auslandsaufenthalt durchführen zu lassen. Sollte der Versicherte einen Deutschlandaufenthalt planen, so ist es empfehlenswert, die Begutachtung und die erforderlichen Beratungseinsätze während dieser Zeit durchführen zu lassen.
  • Ansprüche nach dem Recht des Wohnstaates (z.B. Niederlande, Österreich), die den deutschen Pflegeleistungen entsprechen, gehen diesen vor und wirken sich (gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 SGB XI) mindernd auf den Anspruch auf Pflegegeld aus.

Verlegung des Wohnsitzes in Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in andere als die oben genannten Staaten, kann das Versicherungsverhältnis unter Weiterzahlung der bisherigen Beiträge aufrechterhalten werden. Dies hat den Vorteil, dass bei Rückkehr nach Deutschland die zu berücksichtigenden Wartezeiten entfallen. Während des Auslandsaufenthaltes können Leistungen der Pflegeversicherung jedoch nicht gewährt werden.

HINWEISE:

  • Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland kann eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.
  • Wurde das Versicherungsverhältnis - und somit auch die Leistungspflicht der Pflegeversicherung - beendet, kann ein erneutes Versicherungsverhältnis in der privaten Pflegepflichtversicherung erst mit Rückverlegung des Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland wieder begründet werden.
  • Evtl. Ansprüche auf Fürsorgeleistungen gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) bleiben bestehen, auch wenn die private Pflegeversicherung beendet wird. Leistungen werden in diesem Fall nach den Richtlinien "Dauernde Pflegebedürftigkeit" erbracht.