Beiträge

Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) orientieren sich nicht am Einkommen. Sie sind vom Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung abhängig und werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert. Im Unterschied zum Umlageverfahren in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bei den gesetzlichen Pflegekassen wird in der privaten Pflegepflichtversicherung aus Teilen der Beiträge eine Rückstellung für das steigende Pflegerisiko im Alter gebildet.

Für Personen, die bei Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 in der PPV versicherungspflichtig geworden sind (Altbestand), sieht das Pflegeversicherungsgesetz eine Begrenzung auf den Höchstbeitrag der SPV vor.

Übersicht Höchstbeiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) (PDF, 84KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Beitragsfestsetzung:

Die Höhe des Beitrags wird aufgrund der bei der KVB gespeicherten und an die Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen (GPV) übermittelten personenbezogenen Daten von der GPV festgesetzt und dem Mitglied im Versicherungsschein bzw. in einem Nachtrag dazu mitgeteilt.

Es gibt zwei Tarifstufen:

Tarifstufe PVB

Für Versicherte, die Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, wird der Beitrag auf max. 50 % des Höchstbeitrags der SPV begrenzt.

Tarifstufe PVN

Für Versicherte, die keinen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, wird der Beitrag auf den Höchstbeitrag der SPV begrenzt.

Beitragsentrichtung:

Bei Beamten und Versorgungsempfängern des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) werden die Beiträge monatlich im Voraus von den Bezügen einbehalten. Von allen anderen Versicherungsnehmern sind die Beiträge zum 1. eines jeden Monats auf das Konto der zuständigen Bezirksleitung zu überweisen.

Ehegatten-/Lebenspartner

Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind auf Antrag in der GPV beitragspflichtig mitzuversichern, soweit keine eigene Pflegeversicherung über eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Für mitversicherte Ehe-/Lebenspartner

- ohne eigenes Einkommen oder mit einem monatlichen Gesamteinkommen bis zu 538 € aus einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job-Regelung)

- mit monatlichen Einkünften bis zu 505 € (ab 01.01.2024) aus sonstigen Einkünften (z.B. Altersrente)

- mit einem Gesamteinkommen aus der Mini-Job-Regelung und sonstigen Einkünften (z.B. Altersrente) bis 538 €

wird eine Beitragsbegrenzung gewährt.

Der Gesamtbeitrag für Ehepaare/Lebenspartnerschaften wird in diesen Fällen in der Tarifstufe PVB auf 75 % und in der Tarifstufe PVN auf 150 % des Höchstbeitrages begrenzt. Die Voraussetzungen für die Begrenzung des Ehe-/Lebenspartnerbeitrags werden in unregelmäßigen Zeitabständen überprüft.

Für mitversicherte Ehe-/Lebenspartner mit einem monatlichen Gesamteinkommen oder mit monatlichen Einkünften über den oben genannten Grenzen ist der volle Beitrag entsprechend der jeweiligen Tarifstufe zu zahlen.

Zum Gesamteinkommen zählen folgende Einkunftsarten:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Versorgungsbezüge)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzügl. Sparerfreibetrag)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
Sonstige Einkünfte (z.B. Renten)

Vom Gesamteinkommen sind folgende Beträge nicht abzuziehen:
Der Altersentlastungsbetrag, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, der Kinderfreibetrag, der Haushaltsfreibetrag und die sonstigen steuerrechtlich vom Einkommen abzuziehenden Beträge.

Abzuziehen sind dagegen die Werbungskosten (außer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn) und bei Kapitaleinkünften der Sparer-Freibetrag.

Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Kindererziehungszeiten entfallenden Betrag berücksichtigt. Einmalige Zahlungen sind auf alle Monate des Jahres gleichmäßig zu verteilen, z.B. Zinsen. Bei selbständiger Tätigkeit ist der Gewinn maßgebend.

Nicht zum Einkommen zählen z.B. Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, BaföG, Wohngeld und Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Zum Nachweis des Gesamteinkommens kann die Vorlage des Steuerbescheides und der Rentenanpassungsmitteilung verlangt werden. Überschreitet das Gesamteinkommen des Ehe-/Lebenspartners die genannten Einkommensgrenzen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die zuständige Bezirksleitung umgehend zu verständigen.

Kinder

Kinder werden in der GPV beitragsfrei mitversichert, soweit keine eigene Pflegeversicherung über eine Mitgliedschaft bzw. Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Die Beitragsfreiheit gilt grundsätzlich:

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Beitragsfreiheit um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung während der beitragsfreien Versicherungszeit eingetreten ist.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass Kinder nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein monatliches Gesamteinkommen über 538 € aus einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job-Regelung), oder keine monatlichen Einkünfte über 505 € (ab 01.01.2024) aus sonstigen Einkünften (z.B. Waisenrente) oder kein Gesamteinkommen aus einer Mini-Job-Regelung und sonstigen Einkünften (z. B. Waisenrente) über 538 € haben.

Studierende Kinder ab dem 25. bis zum 39. Lebensjahr

Für studierende Kinder ist ab dem 25.Lebensjahr ein Studentenbeitrag zu zahlen. Die Immatrikulationsbescheinigung ist uns vorzulegen.

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen von Ehegatten/Lebenspartnern oder Kindern wie z. B. Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Abschluss oder Beendigung einer anderweitigen Pflegeversicherung oder die Änderung der Einkommensverhältnisse sind der KVB mitzuteilen, damit das Versicherungsverhältnis in der GPV überprüft werden kann.