Anwartschaft

Personen, die wegen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nicht mehr versicherungspflichtig in der privaten Pflegepflichtversicherung sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung (AwV) abschließen.

Versicherte, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und damit gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden (GKV/SPV), haben dies der zuständigen Bezirksleitung mitzuteilen, damit die Versicherung in der GPV beendet werden kann.

Für die Dauer der Versicherungspflicht in der GKV/SPV kann eine AwV zu einem ermäßigten Beitrag abgeschlossen werden. Dies ist zu empfehlen, weil dadurch bei erneuter Versicherung in der GPV der Beitrag auf den Höchstbeitrag der SPV begrenzt bleibt.