Richtlinien stationäre/ teilstationäre Heilmittel

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für Heilmittel, die im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, angewandt werden.

Zu den Aufwendungen für Heilmittel, die im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, leistet die KVB im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß §§ 78, 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) Zuschüsse. Näheres hierzu ist in den „Richtlinien stationäre / teilstationäre Heilmittel“ festgelegt.

Richtlinien Heilmittel mit Anlagen Stand 08/2023 (PDF, 459KB, Datei ist nicht barrierefrei)