Arzneimittel-Festbeträge und zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlt bzw. die KVB als erstattungsfähig anerkennt.

Ist sein Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz entweder selbst oder erhalten ohne Aufzahlung ein anderes - therapeutisch gleichwertiges - Arzneimittel.

Die Festbeträge von Arzneimitteln finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Sie werden 14-tägig aktualisiert. Die Angaben stammen vom GKV-Spitzenverband.

Beim BfArM können Sie sich die aktuelle Festbetragsliste kostenfrei herunterladen. In der Liste finden Sie neben den Festbeträge ggf. auch die selbst zu zahlenden Differenzbeträge.

Link: Arzneimittel-Festbeträge und Zuzahlungsbefreiung

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Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes zu zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln:

Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 v. H. niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V).

Arzneimittelanbieter können Preisänderungen sowie Marktein- oder -austritte jeweils zum 1. und 15. eines Monats vornehmen. Eine Liste sämtlicher zum Stichtag zuzahlungsbefreiter Arzneimittel wird im Laufe der auf diesen Termin folgenden Woche im Internet veröffentlicht.

Die Übersichten enthalten: Arzneimittelname, Pharmazentralnummer (PZN), pharmazeutischer Unternehmer, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform und Apothekenverkaufspreis.

Link: Befreiungsliste Arzneimittel