Übersicht zu Nicht-KVB-Mitglieder

Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) leistet in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß §§ 78, 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) Beamtinnen und Beamten des BEV, hauptamtlichen Bahnärztinnen und Bahnärzten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des BEV, die am 31.12.1993 einen Fürsorgeanspruch gegenüber der Deutschen Bundesbahn (DB) hatten, Zuschüsse zu den Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten.

Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten erbringt die daraus resultierenden Leistungen für die Anspruchsberechtigten, die nicht Mitglied in der KVB sind, im Namen des Bundeseisenbahnvermögens auf der Grundlage der "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten an Fürsorgeberechtigte, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sind".