Regress

Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einem anderen schuldhaft einen (Körper-) Schaden zufügt, auch für dessen Schadensersatz aufzukommen hat.
Soweit die KVB bzw. das BEV Leistungen gewähren, die dazu dienen, den Schaden auszugleichen, geht der Schadensersatzanspruch zum Unfallzeitpunkt (im Regelfall kraft Satzung bzw. Gesetz) auf diese über.
Diese Leistungsgewährung, die letztendlich dazu bestimmt ist, den entstandenen Schaden auszugleichen, entbindet den Schädiger nicht von der Verpflichtung zum Schadensersatz.