Studierende Kinder sind mitversichert

Alle Studierenden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten (Fach-)Hochschulen eingeschrieben sind, unterliegen der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 5 Absatz 9 des Fünften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB V).

Antrag auf Befreiung

Von dieser Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse können sich die Studierenden auf Antrag befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist unwiderruflich. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen. Ohne eine Befreiung innerhalb der Frist erfolgt der Abschluss einer eigenständigen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Mitversicherung

Eine Mitversicherung bei der KVB gemäß Satzung (§ 23 Absatz 1) ist – bei Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag des KVB-Mitglieds – grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beziehungsweise darüber hinaus für die Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes oder Freiwilligendienstes im Sinne des § 23 Absatz 1d möglich. Eine eigenständige Mitgliedschaft kann, wegen fehlender Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 der Satzung, nicht begründet werden.

Restkostenversicherung

Bei Befreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Abschluss einer Restkostenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen für das mitversicherte studierende Kind empfehlenswert. Wichtig: Der gewählte Tarif sollte eine Option auf eine Umstellung in eine Vollkostenversicherung bei Beendigung der Mitversicherung bei der KVB enthalten.

Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise im Informationsblatt S2 zur Mitversicherung von Kindern während des Studiums und im Informationsblatt S1 zur Doppelversicherung.

Hinweis: Auskünfte erteilen Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVB unter der Rufnummer 069 24703-0 oder per E-Mail an info@kvb.bund.de.