Kleiner großer Unterschied: Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel

Leider kommt es immer wieder zu Irritationen, wann von Pflegehilfsmitteln und in welchen Fällen von Hilfsmitteln die Rede ist. Beides findet selbstverständlich bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) Berücksichtigung. Doch wie unterscheiden sich die Kategorien?

In erster Linie gibt es bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln den Unterschied, wer die Kosten hierfür übernimmt. So werden Hilfsmitteln von der Krankenversorgung bezuschusst und die Kosten für Pflegehilfsmittel werden, sofern ein Pflegegrad vorliegt und der Pflegebedarf für mindestens sechs Monate besteht, von der Pflegeversicherung übernommen. Noch ein wichtiger Unterschied ist der Zweck, dem diese dienen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel werden grundsätzlich durch die Pflegeversicherung nach Antragstellung zur Verfügung gestellt. Im Unterschied zu den Hilfsmitteln dienen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen und sollen dem Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges Leben ermöglichen. Pflegehilfsmittel sind im gleichnamigen Verzeichnis gelistet, das somit einer Orientierung dient, welche im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können. Sie unterscheiden sich in zwei Arten: technische Pflegehilfsmittel und jene, die zum Verbrauch bestimmt sind.

  • Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme und Sitzhilfen.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind solche, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können. Dazu gehören unter anderem Schutzbekleidung, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel.

Für die Kostenerstattung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist keine ärztliche Bescheinigung notwendig. Allerdings muss ein Antrag zur Kostenübernahme gestellt werden, denn bei der KVB werden die Leistungsvoraussetzungen durch die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl) geregelt. Es gilt jedoch zu beachten, dass jede Person, die über einen Pflegegrad verfügt, lediglich einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro – in Folge der Corona-Pandemie vorübergehend vom 1. April bis zum 30. September 2020 bis 60 Euro – pro Monat hat.

Bei bestimmten Pflegehilfsmitteln ist eine Begutachtung erforderlich, die dann durch die Pflegeversicherung nach Antragstellung beauftragt wird.

Hilfsmittel

Hilfsmitteln sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dies können zum Beispiel Prothesen, Kompressionsstrümpfe, Anziehhilfen, Bade- und Duschhilfen, Gehstöcke, Hörgeräte, Rollatoren oder Rollstühle sein.

Hilfsmittel werden grundsätzlich durch die Krankenversorgung erstattet, wenn sie durch einen Arzt unter Angabe der Diagnose verordnet werden und in der Tarifstelle (TS) 7.2 des Tarifs der KVB (Zuschussfähige Hilfsmittel) aufgeführt sind. Nicht zuschussfähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen niedrigen Abgabepreis haben, der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder in der TS 7.4 genannt sind.

Bei verordneten Hilfsmitteln, die weder in TS 7.2 noch in TS 7.4 aufgeführt sind, kann eine Zuschussfähigkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geprüft werden.