Beitragserhöhung in der privaten (!!) Pflegeversicherung zum 01.07.2023

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz per Gesetz zum 01.07. 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.

Somit beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 3,4%.

Der Höchstbeitrag im Tarif PVB (Versicherte mit Fürsorgeanspruch gegen das BEV) beträgt ab dem 01.07.2023 dann 67,83 EUR (bisher 60,85 EUR). Für Versicherte mit Anspruch auf die Beitragsbegrenzung im Tarif PVB erhöht sich der Beitrag auf 101,74 EUR (bisher 91,28 EUR) bzw. je versicherte Person auf max. 50,87 EUR (bisher 45,64 EUR). Ehe- und Lebenspartner zahlen dann 150 % vom Höchstbeitrag (jeder max. 75% vom Höchstbeitrag).

Der Höchstbeitrag im Tarif PVN (Versicherte ohne Fürsorgeanspruch gegen das BEV) beträgt ab dem 01.07.2023 monatlich 169,58 EUR (bisher 152,12 EUR).
Für Versicherte mit Anspruch auf die Beitragsbegrenzung im Tarif PVN erhöht sich der Beitrag auf 254,36 EUR (bisher 228,18 EUR), Ehe- und Lebenspartner zahlen 150% vom Höchstbeitrag (jeder max. 75% vom Höchstbeitrag).

Der Versand der Versicherungsunterlagen durch die GPV erfolgt Ende Mai 2023.
Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsschreiben der GPV.

Hinweis zur Beitragsänderung in der gesetzlichen (!!) Pflegeversicherung zum 01.07.2023

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 (– 1 BvL 3/18 –, Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung) nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%.

Diese Beitragsänderung in der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt nicht für Versicherte in der privaten Pflegepflichtversicherung!!!