Beiträge Private Pflegeversicherung (PPV) für 2023

Überprüfung der Beitragsbegrenzung für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

Die Höchstbeiträge der privaten Pflegepflichtversicherung, vorausgesetzt, es besteht eine 5-jährige Vorversicherungszeit in der privaten Pflegeversicherung oder eine 5-jährige (Mit-)Versicherung in der KVB, erhöhen sich zum 01.01.23 geringfügig.

Die Erhebung des Corona-Zuschlags entfällt zum 01.01.2023

Jahr

2022

2023

Beitragsbemessungsgrenze4.837,50 EUR4.987,50 EUR
Beitragssatz3,05 %3,05 %
Höchstbeitrag PVB66,32 EUR
(davon 7,30 EUR Corona-Zuschlag)
60,85 EUR
Anspruch auf Ehegatten-Limitierung (max. 150% vom Höchstbeitrag)103,14 EUR
(davon 7,30 EUR Corona-Zuschlag je Person)
91,28 EUR
Höchstbeitrag Tarif PVN151,44 EUR
(davon 3,90 EUR Corona-Zuschlag)
152,12 EUR
Anspruch auf Ehegattenlimitierung
(max. 150 % des Höchstbeitrags PVN)
229,08 €
(davon 3,90 € Coronazuschlag je Person)
228,18 €

Des Weiteren kommt es zu einer Beitragserhöhung im Tarif PVN; Versicherte im Tarif PVB sind hiervon nicht betroffen, da deren Beitrag schon zum 01.07.21 angepasst wurde. Einzelheiten und Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den entsprechenden Anschreiben der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung (GPV). Die Verdienstgrenze für Minijobber wurde zum 01.10.22 auf 520 Euro erhöht. Der Betrag wurde jetzt dynamisiert und erhöht sich automatisch, wenn der gesetzliche Mindestlohn angehoben wird.

Wer hat Anspruch auf die Ehegattenlimitierung?

Wenn mindestens ein Ehe- oder Lebenspartner seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der PPV versichert ist und das Gesamteinkommen eines Ehe- oder Lebenspartners 485 Euro im Monat nicht übersteigt (520 Euro im Monat bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), zahlen die Partner gemeinsam nicht mehr als 150 Prozent der genannten Höchstbeiträge (jeder einzeln höchstens 75 Prozent).

Es handelt sich hier um Gesamteinkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, nicht um zusätzliches Einkommen. Hierzu zählen u. a. Bezüge, Pensionen, Arbeitslohn, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Rente. Bei Renten wird der Rentenzahlbetrag ohne den Betrag für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Alle Versicherten mit Ehegattenlimitierung werden für das Kalenderjahr 2023 von der GPV angeschrieben und es wird überprüft, ob weiterhin der Anspruch auf die Ehegattenlimitierung besteht. Der dort beigefügte Vordruck ist ausgefüllt an die KVB-Bezirksleitung zu senden.

In der privaten Pflegepflichtversicherung wird kein Beitragszuschlag wegen „kinderlos“ erhoben.

Für Rückfragen steht Ihnen Ihre KVB-Bezirksleitung zur Verfügung.