Tarifänderungen bringen KVB-Mitgliedern Vorteile

Tarifstelle 5 (Behandlungen besonderer Art)

Der Vorstand der KVB hat eine Anpassung des Tarifs zum 1. Januar 2019 beschlossen, die der im Sommer des vergangenen Jahres im Bundesgesetzblatt verkündeten Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung folgt. Sie beinhaltet eine Vielzahl von Weiterentwicklungen und Leistungsverbesserungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit der Tarifanpassung erfolgte eine betragsgleiche Übernahme der Höchstbeträge gemäß der Anlage 9 zu § 23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Gültig sind diese Änderungen für alle Behandlungen besonderer Art nach Tarifstelle 5, die ab dem 1. Januar 2019 durchgeführt werden.


Vorteilhafte Neuerungen


Für KVB-Mitglieder haben sich in diesem Zusammenhang neben der Anpassung der Höchstbeträge weitere vorteilhafte Neuerungen ergeben. So sind folgende zuschussfähige Leistungen hinzugekommen:

  • Die physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans bei Krankengymnastik,
  • die Ernährungstherapie (bei Diätassistenten, Oecotrophologen oder Ernährungswissenschaftlern) sowie
  • die physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung.

Weitere Neuerungen zu Heilmitteln sind zum Beispiel folgende:

  • Es werden nun auch Heilmittel-Verordnungen von Zahnärzten anerkannt.
  • Bei der Ergotherapie wurde der Leistungskatalog erweitert, da jetzt noch stärker nach der Art der Störung differenziert wird (psychisch-funktionell, motorisch-funktionell, sensomotorisch oder perzeptiv).
  • Für die gerätegestützte Krankengymnastik einschließlich Medizinisches Aufbautraining und Medizinische Trainingstherapie wurde die Begrenzung von bisher 18 auf 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr erhöht.
  • Der Zuschuss für ambulanten Rehabilitationssport sowie für Funktionstraining (je Übungseinheit) wurde erhöht.
  • Die podologischen Leistungen, die bislang über die Versorgung mit Hilfsmitteln abgedeckt waren (Korrekturspangen), wurden als Heilmittel aufgenommen.
  • Podologische Leistungen sind nicht mehr auf die Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beschränkt.

Aus dem Tarif entfernt wurde die selten verordnete Lichttherapie mit Ultraviolettlicht und Quarzlampendruckbestrahlung, die damit ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr erstattungsfähig ist.


Erweiterte Leistungen

Bei der häuslichen Krankenpflege nach Tarifstelle 5.6 wurden ebenfalls neue Leistungen aufgenommen. So werden nun Aufwendungen für die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in spezialisierten Einrichtungen anerkannt.

Des Weiteren sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen nach Tarifstelle 5.7 zuschussfähig, sofern deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichend ist und keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2-5 vorliegt. Ein solcher Fall kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation eintreten.